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Text gilt ab: 01.11.2020
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806-A

Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie für die Mitwirkung bei den Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 20. Oktober 2020, Az. A5/0613.01-1/16

(BayMBl. Nr. 632)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie für die Mitwirkung bei den Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 20. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 632), die durch Bekanntmachung vom 22. November 2022 (BayMBl. Nr. 688) geändert worden ist

Auf Grund der §§ 9, 40 Abs. 6, 48 Abs. 1, 56 Abs. 1 sowie 77 Abs. 3 und Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, setzt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter oder Sozialversicherungsfachangestellte, Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung, mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat folgende Entschädigungen fest: