Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2020

2. Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

2.1 Auslagen

Für Reisen im Zusammenhang mit der Mitwirkung an den Prüfungen wird eine Entschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

2.2 Prüfungsvergütung

2.2.1 

Bei Zwischenprüfungen wird gewährt
den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse eine Vergütung von 33,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 19,70 €;
den Lehrkräften an berufsbildenden Schulen für die Begutachtung der Aufgabe in „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 40 % der Entschädigung, die für das Erstellen der Aufgabe zu bezahlen ist;
für eine vom Prüfungsausschuss beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Zwischenprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss;
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 0,90 €.

2.2.2 

Bei Abschlussprüfungen wird gewährt
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und eventuell bestellter Unterausschüsse eine Vergütung von 33,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 21,00 €;
den Lehrkräften an berufsbildenden Schulen für die Begutachtung der Aufgabe in „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 40 % der Entschädigung, die für das Erstellen der Aufgabe zu bezahlen ist;
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Abschlussprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben; besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss;
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 0,90 €;
für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerin 6,60 €.

2.2.3 

Bei Fortbildungsprüfungen wird gewährt
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Vergütung von 33,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 21,00 €;
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Fortbildungsprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben; besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss;
für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 1,00 €;
für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerin 10,10 €.

2.2.4 

1Für eine Nachkorrektur im Nachprüfungsverfahren, Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Korrekturvergütung für eine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt werden. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. 3Besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.

2.3 Zahlung der Entschädigung

Die Entschädigungen werden von der die Geschäfte des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben führenden Stelle ausgezahlt, soweit ein solcher nicht errichtet ist, von der die Geschäfte des Prüfungsausschusses führenden Stelle.