Inhalt

Text gilt ab: 15.02.1986

4. Planinhalt

Der Inhalt des Landschafts-(Grünordnungs-)plans bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG. Danach sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Maßnahmen des Artenschutzes, der Erholung in der freien Natur und der Gewässerunterhaltung, die sich aus der Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft ergeben, in Landschaftsplänen darzustellen oder in Grünordnungsplänen festzusetzen. Dabei sind die Biotope, die in der Anlage zu Art. 6d Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG genannt sind, vollständig zu erfassen. Berücksichtigt werden sollen ebenso die nach Art. 6d Abs. 2 BayNatSchG zu sichernden Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotope der Wiesenbrüter nach Maßgabe der Wiesenbrüterkartierung, deren Ergebnisse bei den Naturschutzbehörden vorliegen. Des Weiteren sind die in topografischen Karten und Formblättern erfassten Biotope (siehe Bekanntmachung des Landesamtes für Umweltschutz vom 14. Januar 1980 – LUMBI S. 6) zu beachten sowie zusätzlich die Biotope in Siedlungsbereichen zu erheben, zu bewerten und dafür erforderlichenfalls Schutz- und Pflegemaßnahmen zu planen.
Soweit die Bauleitplanung unvermeidbare Eingriffe erwarten lässt (z.B. durch Überbauung), sind auch die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Inhalt des Landschafts-(Grünordnungs-)plans werden nur diejenigen Ergebnisse der Landschaftsplanung, welche die Gemeinde nach Abwägung mit anderen Belangen als Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen in den Bauleitplan übernimmt (siehe Nr. 6.3). Der unterschiedlichen Rechtsnatur der Bauleitpläne ist Rechnung zu tragen (siehe Nr. 11). Festsetzungen in einem Grünordnungsplan gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG, die über § 9 Abs. 1 BBauG hinausgehen, kann die Gemeinde auf Grund des Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BBauG treffen.
Zum Landschaftsplan ist ein Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 7 BBauG), zum Grünordnungsplan eine Begründung (§ 9 Abs. 8 BBauG) zu erstellen. Dabei ist auf die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Bewertung einzugehen.