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Text gilt ab: 15.02.1986

7. Aufstellungsverfahren

Der Landschafts-(Grünordnungs-)plan als integrierter Bestandteil des Bauleitplans nimmt am Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans teil (Hinweise zum Verfahren enthält Abschnitt IV der Planungshilfen für die Bauleitplanung – vgl. Nr. 6). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger erstreckt sich auch auf den Landschafts-(Grünordnungs-)plan.

7.1 Abwägung

Bei der Aufstellung des Bauleitplans und des in diesen zu integrierenden Landschafts-(Grünordnungs-)plans sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BBauG). Bei dieser Abwägung durch die Gemeinde genießt grundsätzlich kein Belang von vorneherein einen Vorrang. Daher kann es auch vorkommen, dass einzelne Aussagen, die im Entwurf des Landschafts-(Grünordnungs-)plans enthalten waren, in den Bauleitplan nicht aufgenommen werden. Nach dem Landesentwicklungsprogramm (Nr. A I 4) ist bei Konflikten zwischen ökologischer Belastbarkeit und ökonomischen Erfordernissen den ökologischen Belangen allerdings Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.
Aussagen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege, die als Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Landesentwicklungsprogramm, in Regionalplänen oder in fachlichen Programmen und Plänen nach Art. 15 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes dargestellt sind, sind nach § 1 Abs. 4 BBauG für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben; sie sind nicht Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG.
Die Erläuterung beziehungsweise Begründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die sich aus der Landschaftsplanung ergeben haben, in der Abwägung gegenüber anderen Belangen zurückgestellt wurden.

7.2 Aufstellungen des Bauleitplans nach Aufstellung des Landschafts-(Grünordnungs-)plans

Wird für ein Gebiet, für das ein selbstständiger Landschafts-(Grünordnungs-)plan nach Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG aufgestellt worden ist, später ein Bauleitplan aufgestellt, ist der Landschafts-(Grünordnungs-)plan wie ein vorweggenommener Teil eines Bauleitplans zu behandeln. Dies bedeutet, dass die Gemeinde im Aufstellungsverfahren die inhaltlichen Aussagen des Landschafts-(Grünordnungs-)plans erneut mit den übrigen beabsichtigten Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen abzuwägen und gegebenenfalls anzupassen hat.