Inhalt

Text gilt ab: 15.02.1986

2. Erfordernis

2.1 Zeitlich und sachlich

Um Verzögerungen im Bauleitplanverfahren und Probleme bei der Genehmigung zu vermeiden, soll insbesondere bei der Aufstellung eines Bauleitplans frühzeitig geprüft werden, ob und inwieweit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG ein Landschafts-(Grünordnungs-)plan erforderlich ist. Der Landschafts-(Grünordnungs-)plan soll möglichst gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt, geändert und ergänzt werden. Ein unverzüglicher Planungsbeginn ist insbesondere dann geboten, wenn Landschaftsveränderungen wegen anstehender Planungen oder Verfahren absehbar sind, z.B. bei einer beabsichtigten Flurbereinigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 144c BBauG).
Das Erfordernis eines Landschafts-(Grünordnungs-)plans kann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere gegeben sein, wenn
besonders nachteilige Veränderungen von Natur und Landschaft auf Grund umfangreicher baulicher Entwicklungen oder entsprechender infrastruktureller Maßnahmen zu erwarten sind oder bereits und ausgeglichen werden sollen,
ausgedehnte Nutzungsänderungen, z.B. Kiesabbau oder Erstaufforstungen, beabsichtigt sind,
naturnahe Bereiche und/oder sonstige ökologisch bedeutsame Flächen, z.B. wichtige Biotope heimischer Tier- und Pflanzenarten (siehe Art. 6d Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 BayNatSchG), gefährdet sind,
größere Teile des Gemeindegebietes für einen möglichen Flächenschutz nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes erfasst werden sollen,
in größerem Umfang Flächen für Freizeit und Erholung bereitgestellt oder Uferbereiche dafür erschlossen werden sollen,
in größerem Umfang landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

2.2 Nachträgliche Landschaftsplanung

Stellt sich erst während eines fortgeschrittenen Bauleitplanverfahrens heraus, dass auch eine Landschaftsplanung erforderlich ist, so ist vordringlich zu prüfen, ob sie in allen Bereichen bereits zeitgleich mit der Bauleitplanung zu erstellen ist. Ist dies nicht der Fall, soll zur Vermeidung von Verzögerungen der Bauleitplanung die Landschaftsplanung zwar für das gesamte zu beplanende Gebiet in Angriff genommen, zunächst aber beschleunigt für die Bereiche, für die Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen im Bauleitplan aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unerlässlich sind, abgeschlossen werden. Die Aufstellung des Landschafts- und Grünordnungsplans für die übrigen Bereiche ist dann in einem Ergänzungsverfahren zum Bauleitplan nachzuholen.
Betrifft ein Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans nur kleinere und überschaubare Teilbereiche und erweist sich zu diesem Zeitpunkt die Aufstellung eines Landschaftsplans auch für andere Teile oder das ganze Gemeindegebiet aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als erforderlich, so soll die Landschaftsplanung zwar für das gesamte Planungsgebiet in Angriff genommen, aber für die der Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans zugrunde liegenden kleinen Teilbereiche beschleunigt abgeschlossen werden. Für das übrige Planungsgebiet ist die Landschaftsplanung in einem Ergänzungsverfahren zum Flächennutzungsplan nachzuholen.

2.3 Selbstständige Landschaftsplanung

Wenn ein Bauleitplan zur geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erforderlich ist, hat die Gemeinde einen selbstständigen Landschaftsplan oder selbstständige Grünordnungspläne aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG). Ein selbstständiger Grünordnungsplan kann insbesondere erforderlich werden, wenn für größere zusammenhängende Freiflächen, für die Festsetzungen zur baulichen Nutzung nicht erforderlich sind, landschaftspflegerische Maßnahmen festzusetzen sind. Für das Aufstellungsverfahren, die Genehmigung und die Rechtswirkungen gelten die Bestimmungen für Bauleitpläne entsprechend.