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Text gilt ab: 15.02.1986

12. Frühere Landschafts- und Grünordnungspläne

Die vor dem 1. September 1982 erstellten Landschafts- und Grünordnungspläne erhalten die Rechtswirkungen von Bauleitplänen nur, wenn und soweit sie in die Bauleitpläne aufgenommen worden sind und als Darstellungen oder Festsetzungen nach Baurecht am Aufstellungsverfahren teilgenommen haben.
Wurden Aussagen eines nach altem Recht als Grundlage des Bauleitplans erarbeiteten Landschafts-(Grünordnungs-)plans nicht in den Bauleitplan aufgenommen, ist bei einer Neuaufstellung oder umfangreichen Änderung beziehungsweise Ergänzung des Bauleitplans zu prüfen, ob und inwieweit dies nachzuholen ist. Von Darstellungen oder Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn die Erforderlichkeit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG für eine Landschaftsplanung weggefallen ist, z.B. weil die vorgeschlagenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von der Gemeinde selbst, etwa durch den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 5 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG oder durch Dritte, z.B. in einem Flurbereinigungsverfahren, durchgeführt worden sind.