Inhalt

FORSTZUSR 2026
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 18 BWaldG anerkannten FBG bzw. die nach § 38 BWaldG anerkannten FV sowie die diesen gleichgestellten FZus im Sinn des BWaldG.