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Weitere Fälle gemeindlicher Amtshilfe
22 – Soweit mit Art. 5 BayVwVfG vereinbar, leistet die Gemeinde der Flurbereinigungsbehörde des Weiteren Amtshilfe vor allem
- 1.
bei der Einleitung der Flurbereinigung,
- 2.
bei der Ermittlung von Kandidaten für die Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft,
- 3.
soweit möglich und zweckmäßig durch Bereitstellen von Räumen für Versammlungen, Verhandlungen, Vorstandssitzungen, technische Arbeiten, die Aufbewahrung von Geräten, die Auslegung von Karten usw.,
- 4.
durch Bereitstellen von Aufsichtspersonal bei der öffentlichen Auslegung von Schriftstücken und Karten,
- 5.
durch Erteilung von Auskünften in allen mit der Durchführung der Flurbereinigung zusammenhängenden Fragen.