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Text gilt ab: 18.04.1983

Arten der Amtshilfe

10 – Die Gemeinde leistet nach § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde insbesondere in folgenden Fällen die erforderliche Amtshilfe:
1.
bei der Ermittlung der Beteiligten,
2.
bei öffentlichen Bekanntmachungen,
3.
bei Zustellungen,
4.
bei der Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft sowie
5.
durch die Erteilung von Auskünften.