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Text gilt ab: 18.04.1983

Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft

21 – Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung gegen Beteiligte an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz werden nach § 136 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt. Das Nähere ist in der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung vom 10. März 1981 (LMBl S. 19) geregelt; die Amtshilfe der Gemeinde beschränkt sich danach in der Regel auf den Fall, dass bewegliche Sachen gepfändet werden sollen; dabei kann der Vollstreckungsauftrag an die Gemeinde gerichtet werden, falls diese einen eigenen Vollstreckungsbediensteten hat (vgl. Nr. 11 der LMBek vom 10. März 1981).