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BiFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7803.2-L

Richtlinie für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus- und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien
(Bildungsförderungsrichtlinie – BiFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. Dezember 2019, Az. A1-7107-1/38

(BayMBl. 2020 Nr. 35)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus- und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien (Bildungsförderungsrichtlinie – BiFöR) vom 9. Dezember 2019 (BayMBl.2020 Nr. 35), die durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 727) geändert worden ist

1Eine qualifizierte berufliche Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Land-, Haus- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes. 2Den jahrgangsbesten Absolventen von Landwirtschaftsschulen und staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen wird ein Stipendium zur berufsbezogenen Weiterbildung oder zu einem persönlichkeitsbildenden Grundkurs gewährt. 3Die Förderung des Freistaates Bayern erfolgt auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG). 4Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 6Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.