Inhalt

BiFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Förderung der Weiterbildung durch die Gewährung von Stipendien an Absolventen der Landwirtschaftsschulen und der staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft

2.1   Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist es, einen Anreiz zur Inanspruchnahme einer weiterführenden Fortbildungsmaßnahme zu geben, an Absolventen der Landwirtschaftsschulen und der staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (mit Abschluss „Wirtschafter“) mit überdurchschnittlichen Leistungen. 2Durch die Förderung soll eine berufliche oder persönlichkeitsbildende Weiterbildung erleichtert werden.

2.2   Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist insbesondere der Besuch
einer Staatlichen Höheren Landbauschule,
einer Fachschule für Dorfhelferinnen,
eines forstlichen Grundlehrgangs oder von Speziallehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule,
eines Grundkurses an einem Bildungszentrum Ländlicher Raum,
von Fortbildungsmaßnahmen zum Abschluss Fachagrarwirt (§ 56 BBiG),
eines Ausbildungslehrgangs zum Besamungstechniker,
eines Lehrgangs zur Grundqualifizierung zur Agrarbürofachfrau/zum Agrarbürofachmann,
von Lehrgängen und Seminaren an der Akademie Landschaftsbau Weihenstephan (ALW).
2Die Förderung weiterer Fortbildungsmaßnahmen anderer Bildungsanbieter ist nur nach vorheriger Zustimmung des StMELF zulässig.
3Den Stipendiaten ist die Wahl der Bildungseinrichtung, innerhalb Bayerns, freigestellt. 4Der förderfähige Besuch von mehreren Einzellehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule ist nur innerhalb eines Jahres möglich.

2.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die drei jahrgangsbesten Absolventen eines zwei- bzw. dreisemestrigen Studienganges jeder bayerischen Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft.

2.4   Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Stipendiat
das Stipendium in dem auf den Abschluss der Landwirtschaftsschule oder der staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft folgenden Jahr in Anspruch nimmt (Beginn der Maßnahme); eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vorbereitung auf die Meisterprüfung) auf Antrag möglich,
an der gesamten Bildungsmaßnahme teilgenommen hat,
seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat.

2.5   Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1   Art der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.

2.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

1Zuwendungsfähig sind die Unterkunft, die Verpflegung und das Lehrgangsentgelt in Höhe von insgesamt 25 €/Lehrgangstag.
2Wird kein Lehrgangsentgelt erhoben (staatliche Bildungseinrichtung) oder keine Unterkunft und Verpflegung gewährt (Tagesseminare), reduziert sich dieser Betrag auf 12,50 €/Lehrgangstag.
3Anreisetag am Lehrgangsbeginn und Abreisetag am Lehrgangsende gelten zusammen als ein Lehrgangstag. 4Dies gilt nicht bei Tagesseminaren.
5Die maximale Förderhöhe beträgt 1 200 € je Stipendiat. 6Eine Überfinanzierung darf durch die Zuwendung nicht eintreten.

2.6   Mehrfachförderung

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird.

2.7   Verfahren

1Die Stipendien werden von den Landwirtschaftsschulen oder den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (Bewilligungsstelle) mittels Stipendiumsurkunde an die jeweils drei Jahrgangsbesten vergeben. 2Eine Weitergabe an die Nächstplatzierten ist nicht möglich. 3Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde hat der Stipendiat die allgemeinen Bestimmungen zum Stipendium gemäß Präambel dieser Richtlinien schriftlich anzuerkennen.
4Die Bewilligungsstellen teilen der Führungsakademie die Anzahl der vergebenen Stipendien zur haushaltsmäßigen Festlegung mit. 5Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde gilt das Stipendium als bewilligt.

2.7.1   Antragstellung

1Mit der Anmeldung an einer Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft kann gleichzeitig der Antrag auf Vergabe eines Stipendiums gestellt werden. 2Die Stipendiaten teilen der Bewilligungsstelle den Antritt der Bildungsmaßnahme unter Vorlage einer Anmeldebescheinigung mit.

2.7.2   Abwicklung

Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme wird von der Bewilligungsstelle, nach Vorlage einer Teilnahmebestätigung und aller sonstigen förderfähigen Ausgabenbelege, die Fördersumme auf ein vom Stipendiaten benanntes Konto überwiesen.

2.7.3   Verwendungsnachweis

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit der Vorlage der Lehrgangs- oder Schulbestätigung und der förderfähigen Ausgabenbelege als erbracht.

2.7.4   Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.