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Text gilt ab: 01.09.2021

2. Ergänzende und abweichende Regelungen zur Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl. S. 292, BayRS 7803-12-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 255, 376) geändert worden ist

2.1 

Abweichend von den Anlagen 3a und 3b zu § 9 Abs. 1 AgrTSO ist die aus dem Anhang ersichtliche Anlage anzuwenden.

2.2 

§ 17 Abs. 1 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 4 AgrTSO finden keine Anwendung.

2.3 

Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 AgrTSO erhalten Studierende der dreijährigen Form zum Abschluss des ersten und zweiten Schuljahres ein Jahreszeugnis.

2.4 

Abweichend von § 23 Satz 1 AgrTSO finden in der dreijährigen Form die Prüfungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und c) im zweiten Schuljahr und findet die Prüfung gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AgrTSO am Ende des dritten Schuljahres nach dem Betriebspraktikum statt.

2.5 

Ergänzend zu § 30 Abs. 5 Satz 1 AgrTSO zählen in der dreijährigen Form auch die Noten der Pflichtfächer des zweiten Schuljahrs für die Berechnung der Gesamtnote und für das Bestehen der Abschlussprüfung.

2.6 

1Ergänzend zu § 30 Abs. 6 Satz 1 AgrTSO kann in der dreijährigen Form der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement der Teil der Abschlussprüfung, der nicht bestanden wurde, nach Wiederholung des Schuljahres, in dem der Teil der Abschlussprüfung absolviert wurde, einmal wiederholt werden. 2Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AgrTSO einmal ohne nochmaligen Besuch des dritten Schuljahres wiederholt werden.