Inhalt
2.
Abweichende Regelungen zur Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die durch Verordnung vom 26. Januar 2020 (GVBl. S. 30) geändert worden ist und zur Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2011 (GVBl. S. 493) geändert worden ist
2.1
Abweichende Regelungen von der BayAgrSchO
1Abweichend von Anlage 1 zu § 21 Abs. 2 Satz 3 BayAgrSchO ist der Schulversuch an der in Nr. 1.2 genannten Landwirtschaftsschule die dieser Bekanntmachung als Anlage 1 angehängte Stundentafel anzuwenden. 2Abweichend von § 22 Nr. 1 BayAgrSchO ist im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft als alleinige Zugangsvoraussetzung der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft erforderlich. 3§ 30 Abs. 2 Satz 2 BayAgrSchO findet keine Anwendung. 4Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 5 BayAgrSchO umfasst die Wirtschafterarbeit die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Optimierung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebszweiges. 5§ 39 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass in Satz 1 das Wort „ersten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt wird; § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie § 42 Abs. 5 Satz 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung. 6Bei Bestehen der Prüfung im Pflichtfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ werden die Ergebnisse der Prüfung und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung mit folgender Bemerkung eingetragen:
„Die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.
2.2
Abweichende Regelungen von der Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen
1Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen ist die dieser Bekanntmachung als Anlage 2 angehängte Stundentafel anzuwenden.
2Abweichend von § 22 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen werden folgende Pflichtfächer geprüft:
- 1.
Persönlichkeitsbildung
- 2.
Betriebswirtschaft und Finanzmanagement
- 3.
Steuern und Recht
- 4.
Produktion und Betriebsführung
3Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 (Persönlichkeitsbildung) 150 Minuten, in den Prüfungsfächern nach § 22 Nrn. 2 bis 3 jeweils 120 Minuten. 4§ 23 Abs. 1 Satz 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen findet keine Anwendung. 5§ 23 Abs. 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht. 6§ 24 Abs. 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die Studierenden im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 4 für die mündliche Prüfung zwischen den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenbau wählen. 7In § 25 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird an Stelle des Wortes „Facharbeit“ das Wort „Businessplan“ verwendet. 8Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen beträgt die Bearbeitungszeit für den Businessplan sechs Monate. 9Abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert das Prüfungsgespräch 30 Minuten. 10Bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen gilt ergänzend, dass der Businessplan dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.11§ 31 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die fachliche Ausbildereignung dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.