Inhalt
2.
Haushaltsvorbehalt; Stillhalteklausel; Anpassungsvorbehalt
2.1
1Die Ausgleichszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Ausgleichszahlungen auf der Grundlage dieser Regelung können erst geleistet werden, wenn die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt hat.
2.2
Im Falle von künftigen Änderungen der Konditionalität und der Regelungen in der ersten Säule werden die vorgesehenen Maßnahmen und die Ausgleichzahlung gegebenenfalls entsprechend angepasst.