Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Kumulierung mit anderen Hilfen

4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. 2Das Verhältnis zur ersten Phase der Überbrückungshilfe, zur Soforthilfe und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 und 4.3. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ einschlägige Höchstbetrag11 unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird.

4.2 Verhältnis zur ersten Phase der Überbrückungshilfe und zur Soforthilfe

1Die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) schließt zeitlich an die erste Phase der Überbrückungshilfe (Leistungszeitraum Juni bis August 2020) sowie die Soforthilfe an. 2Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis August 2020), werden nicht ausgeglichen. 3Unternehmen, die eine Förderung durch die erste Phase der Überbrückungshilfe oder der Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 4Eine Inanspruchnahme der ersten Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der zweiten Phase der Überbrückungshilfe nicht aus. 5Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass dieselben Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können.

4.3 Verhältnis zur Novemberhilfe und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen

1Leistungen aus der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe) werden angerechnet. 2Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Novemberhilfe entsprechend anzugeben. 3Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben. 4Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit der Zweck der Leistung identisch ist, und die Leistungszeiträume sich überschneiden. 5Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Hilfsprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.

4.4 Verhältnis zu Versicherungsleistungen

1Aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche dieselben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, werden auf die Überbrückungshilfe angerechnet. 2Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Prüfung der Schlussabrechnung.

11 [Amtl. Anm.:] Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.