Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe

3.1 Erstattungsfähige Kosten

1Der Antragsteller darf die Überbrückungshilfe nur zur Deckung erstattungsfähiger Kosten verwenden. 2Erstattungsfähig sind nur folgende fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betriebliche Fixkosten:
a)
1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind anerkennungsfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
b)
Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
c)
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
d)
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
e)
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
f)
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
g)
Grundsteuern
h)
Betriebliche Lizenzgebühren
i)
Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
j)
Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
k)
Kosten für Auszubildende
l)
1Personalaufwendungen im Leistungszeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Buchstaben a bis j anerkannt. 2Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
m)
1Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben, und diesen Provisionen vergleichbare Margen kleinerer, ihre Dienstleistungen direkt und nicht über Reisebüros anbietender Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten, sind den Fixkosten nach Buchstaben a bis l gleichgestellt. 2Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 3Das Ausbleiben einer Provision für das Reisebüro wegen einer Corona-bedingten Stornierung einer Pauschalreise aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten wird einer Rückzahlung der Provision gleichgestellt. 4Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.5Die Regelung gilt nur für Pauschalreisen, die
zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18. März 2020 gebucht, aber erst nach dem 31. August 2020 angetreten worden wären und
seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und
bis zum 31. Dezember 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
3Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 4Betriebliche Fixkosten fallen im Leistungszeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 5Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 6Die betrieblichen Fixkosten der Buchstaben a bis i müssen vor dem 1. September 2020 begründet worden sein. 7Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Buchstabe f auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind. 8Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2.4 dieser Richtlinien gehen, sind nicht erstattungsfähig.

3.2 Umfang der Überbrückungshilfe

1Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
2Bei Unternehmen, die zwischen 1. September 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten September bis Dezember 2020. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Leistungsmonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. 6Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe. 7Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Leistungszeitraum (September bis Dezember 2020) als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

3.3 Maximale Leistungsdauer und Höchstbeträge

1Die Überbrückungshilfe wird für maximal vier Monate gewährt bis zu einer maximalen Höhe von 50.000 Euro pro Monat. 2Der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich anderer Beihilfen, die beihilferechtlich ebenfalls auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestützt werden) darf höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen; abweichend davon gilt für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne von Ziffer 2.8 Satz 5, dass die Überbrückungshilfe höchsten 90 % der kumulierten ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum betragen darf. 3Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind die Verluste, die der Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum in seiner Gewinn- und Verlustrechnung ausweist. 4Der beihilfefähige Zeitraum umfasst grundsätzlich die Monate März bis Dezember 2020, wobei der Antragsteller wählen kann, welche Monate in diesem Zeitraum angesetzt werden sollen; der Zeitraum, für den Überbrückungshilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie beantragt wird, ist stets Teil des beihilfefähigen Zeitraums.

3.4 Verbundene Unternehmen

1Die Überbrückungshilfe kann bei einem verbundenen Unternehmen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 200.000 Euro für vier Monate gewährt werden. 2Dies gilt nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige geführte Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. 3Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten im Sinne des Satzes 2 können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 4Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.

3.5 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Überbrückungshilfe ist dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2020 dauerhaft einstellt. 2Dies ist der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 3Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. 4Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 31. Dezember 2020, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. 5Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor. 6Soweit sich der Antragsteller auf die Absicht der Wiederaufnahme eines Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetriebs beruft, ist diese im Rahmen der Schlussabrechnung glaubhaft zu machen. 7Die Bewilligungsstelle kann im Verdachtsfall entsprechende Nachweise einfordern.