Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Kumulierung mit anderen Hilfen

4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. 2Das Verhältnis zur Soforthilfe und anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 und 4.3. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach der (geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 einschlägige Höchstbetrag10 unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird. 4Eine Kumulierung mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung11 ist zulässig, soweit die Vorgaben dieser Verordnung, einschließlich der Kumulierungsregeln, eingehalten werden.

4.2 Verhältnis zur Soforthilfe

1Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder des Freistaats Bayern in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 2Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe. 3Dabei wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. 4Für den Leistungszeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. 5Die Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.

4.3 Verhältnis zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen

1Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit der Zweck der Leistung identisch ist, und die Leistungszeiträume sich überschneiden. 2Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Hilfsprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.

10 [Amtl. Anm.:] Vgl. § 1 Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Danach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Kleinbeihilfen (nicht nur aufgrund dieser Richtlinie) den Höchstbetrag von 800.000 Euro nicht übersteigen. Für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors darf die Kleinbeihilfe 120.000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse 100.000 Euro nicht übersteigen.
11 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.