Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Europäisches Beihilferecht

1Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. 2Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der Kleinbeihilfenregelung gewährter Hilfen (z.B. KfW-Schnellkredit) darf der beihilferechtlich nach der (geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. 3Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.