Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Verfahren

7.1  

Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderpunktes beauftragt:
Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Projektträger Bayern
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei)

7.2  

1Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.

7.3  

1Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.

7.4  

1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

7.5  

1Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen. 4Nach Prüfung werden Mittelabrufe an die zahlungsanweisende Stelle weitergeleitet, der Verwendungsnachweis an die Bewilligungsbehörde.

7.6  

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.7  

1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung der Zuwendung aufbewahrt werden, Art. 12 AGVO.