Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1  

1Zuwendungsfähige Ausgaben für Entwicklungsvorhaben sind nach Art. 25 Abs. 3 Buchst. a, b, d und e AGVO:
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
9 000 Euro
Techniker, Meister u. Ä.
7 000 Euro
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
5 000 Euro
2Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten. 3Arbeitet der Unternehmer selbst an dem Vorhaben mit, können für ihn die Pauschalsätze eines entsprechend qualifizierten Mitarbeiters anerkannt werden.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genannter „Fremdvergleichsgrundsatz“ nach Art. 2 Nr. 39a AGVO).
Sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Entwicklungstätigkeit entstehen.
Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten im Sinn von Art. 28 Abs. 2 Buchst. a AGVO, sofern diese unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.

6.2  

Zuwendungsfähige Ausgaben für Konzeptvorhaben können sich entsprechend Nr. 6.1 zusammensetzen, jedoch ohne Kosten für Instrumente und Ausrüstung und ohne Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.