Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen werden ausgereicht
als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung von Aufgaben im Bereich der experimentellen Entwicklung nach Art. 25 AGVO oder
als Innovationsbeihilfe für KMU nach Art. 28 AGVO.