Das Bewerbungsverfahren ist zweistufig ausgelegt.
5Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg.
6Die Zugangsdaten hierfür werden vom jeweiligen Projektträger schriftlich mitgeteilt.
7Weitere Informationen sowie alle notwendigen Formulare für die Antragstellung und Projektabwicklung werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter
https://www.fips.bayern.de bereitgestellt.
8Die im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert.
9Mit dem Antrag erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute weitergegeben werden können.
10Alle Informationen, die im Rahmen des m4-Award/Medical Valley-Award ausgetauscht werden, unterliegen einer Vertraulichkeitserklärung.
11Alle Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte verbleiben bei den Antragstellern.
12Ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme ist über den aktuellen Stand des Projekts zu berichten.
13Der jeweilige Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die verwaltungstechnische Abwicklung der Maßnahme, die Prüfung der finanz- und fachtechnischen Unterlagen, des Verwendungsnachweises bzw. Abschlussberichts und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch.
14Die Projektträger sind zudem berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Vorhaben bei den Antragstellern einzuholen.
15Die Projektträger sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
16Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erlässt den Zuweisungs- bzw. Zuwendungsbescheid und zahlt die Mittel aus.
17Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis bzw. Abschlussbericht sind dem jeweiligen Projektträger vorzulegen.
18Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 80 ff. BayHO (Zuweisungen) bzw. Art. 91 BayHO (Zuwendungen) berechtigt, bei den Fördermittelempfängern zusätzlich zu prüfen.