Inhalt

Text gilt ab: 10.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Unterstützung

5.1   Art der Unterstützung

Die Unterstützung erfolgt
bei staatlichen Hochschulen in Form einer Zuweisung
bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken als Anteilfinanzierung durch Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung.

5.2   Unterstützungsfähige Ausgaben

5.2.1  

Bemessungsgrundlage sind projektbezogene
Personalausgaben
Ausgaben für Dienstreisen in Höhe von bis zu 2 % der Personalausgaben gemäß BayRKG
sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen
Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Schutzrechte sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen)
Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Gegenstände, die zur Erreichung des Zwecks erworben oder hergestellt werden, sind für diesen zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Bescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Nach Ablauf der zeitlichen Bindung ist – soweit verfügt – mit den beschafften Gegenständen gemäß den Bestimmungen der Bewilligung zu verfahren. Der Zuwendungsempfänger hat ganz oder überwiegend zu Lasten dieser Unterstützung beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. Die mit Mitteln aus diesem Programm beschafften Vermögensgegenstände (einschl. Lizenzen, Software und Ähnliches) können nach erfolgreicher Beendigung des Vorhabens im Einzelfall bis zu einem Wert von 50 000 € als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung (derzeit Verordnung (EU) 1407/2013) an das aus dem Vorhaben resultierende, neugegründete Unternehmen ohne Gegenleistung abgeben bzw. diesen zur weiteren unentgeltlichen Nutzung überlassen werden. Mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann diese De-minimis-Beihilfe ausnahmsweise höher ausfallen.

5.2.2  

Nicht unterstützungsfähig sind Ausgaben für Mieten, sonstige Abschreibungen sowie Verwaltungsgemeinkosten.

5.2.3  

1Personalausgaben sollen gegenüber den sonstigen projektbezogenen Ausgaben überwiegen. 2Nicht gefördert werden sollen Vorhaben, bei denen die Ausgaben für Auftragsforschung die Personalausgaben übersteigen.

5.2.4  

1Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können entsprechend auf Kostenbasis unterstützt werden. 2Personalkosten sind zuwendungsfähig für eigenes, fest angestelltes Personal. 3In Ansatz gebracht werden können je nachgewiesenem Personenmonat bis zu 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung das Bruttogehalt zzgl. der gesetzlichen Personalnebenkosten.

5.3   Höhe der Unterstützung

1Vorhaben von Hochschulen und Universitätskliniken können im Wege der Vollfinanzierung bzw. Teilfinanzierung mit bis zu 100 % der unterstützungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung unterstützt werden. 2Den Hochschulen werden die Mittel entsprechend zur Bewirtschaftung zugewiesen. 3Außeruniversitäre Forschungseinrichtung können im Wege der Anteilfinanzierung mit bis zu 90 % der unterstützungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten auf im Rahmen einer Projektförderung mit Zuschuss unterstützt werden. 4Je Vorhaben werden grundsätzlich max. 500 000 € gewährt, wobei bis zu 5 Gewinnerteams je Wettbewerbsrunde unterstützt werden. 5Der Förderzeitraum in beiden Fördermaßnahmen soll 24 Monate nicht überschreiten. 6Bei unvorhersehbaren Verzögerungen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten kann der Förderzeitraum unter Beibehaltung des Fördervolumens auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden. 7Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. 8Beginn des Förderzeitraums ist der 1. des Monats, in dem Personalausgaben anfallen. 9Vorher anfallende Ausgaben bzw. Kosten können nicht berücksichtigt werden. 10Spätester Förderbeginn ist der 1. des neunten Monats, der auf den Tag der Bewilligung folgt.