Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031

3.   Beteiligung

Die zuständigen Behörden beteiligen den FLSB im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in luftverkehrsrechtlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben.