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Text gilt ab: 04.08.1960
Fassung: 04.08.1960
§ 2
Soweit der Freistaat Bayern in bestehenden Eintragungen nicht entsprechend der Regelung des § 1 bezeichnet ist, ist die Änderung der Bezeichnung zu beantragen, wenn vom Freistaat Bayern eine das Grundstück oder Recht betreffende Eintragung bewilligt wird.