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Text gilt ab: 04.08.1960
Fassung: 04.08.1960
§ 1
Die den Freistaat Bayern vertretenden Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass in Urkunden, auf Grund derer der Freistaat Bayern als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen werden soll, dieser nur mit „Freistaat Bayern “, wenn aber das Grundstück oder Recht zum Forstvermögen gehört, mit „Freistaat Bayern (Forstverwaltung) “ bezeichnet wird.