Inhalt

JahresBek 2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern

Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Rechnungslegungsrichtlinie (RlR) vom 27. November 2024 (BayMBl. 2024 Nr. 618) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 10 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:

2.1   Einzelrechnungen und Gesamtrechnung

2.1.1  

Die Einzelrechnungen sind von der LJK Bamberg ab 5. Januar 2026, von der StOK Bayern in Landshut ab 30. Januar 2026 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.

2.1.2  

Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 7.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 10. Juni 2026 dem Obersten Rechnungshof elektronisch (PDF- und Excel-Format) zu übersenden.

2.2   Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen

Die StOK Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 6. Februar 2026 der Staatshauptkasse.

2.3   Ausgabereste und Nachweisungen

Für den Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste sowie die Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen gilt Folgendes:

2.3.1  

1Die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO sind dem Staatsministerium bis spätestens 13. Februar 2026 zuzuleiten. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die genannten Nachweisungen einzelplanweise getrennt verfasst werden. 3Die Nachweisungen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen. 4Zur Erleichterung der Nachweisung nach Muster 4a zu Art. 34 BayHO werden den Ressorts in den nächsten Wochen vorbereitete Listen mit den gemäß Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen je Einzelplan übersandt. 5Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.

2.3.2  

Die nach Nr. 3.2 RlR zu übersendenden Pläne und die Anlagen V (Nr. 5.5 RlR) sind dem Staatsministerium bis spätestens 20. Februar 2026 zuzuleiten.

2.3.3  

Bei der Übertragung von Ausgaberesten ist im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 45 Abs. 3 BayHO ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (siehe auch Nr. 3.1 RlR).

2.3.4  

Nr. 3.3.1 RlR findet für das Haushaltsjahr 2025 auf gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben im Einzelplan 15 des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst keine Anwendung.

2.4   Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen

1Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV Nr. 2.3.1 zu Art. 37 BayHO und VV Nr. 1.2 zu Art. 38 BayHO zu stellen, bevor Maßnahmen eingeleitet oder Zusagen gemacht werden, die zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen. 2Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen geleistet worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium bis spätestens 13. Februar 2026 vorgelegt werden. 3Insbesondere für Mehrausgaben von 50 000 € und darüber sollten die formellen Anträge möglichst noch im Januar 2026 eingehen. 4Um eine ordnungsgemäße und vollständige Mitteilung an den Landtag gemäß Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs.1 Satz 2 BayHO sicherzustellen, haben die Ressorts dafür Sorge zu tragen, dass das Staatsministerium bis zum in Satz 2 genannten Termin von allen über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 250 000 € und allen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen über 1 000 000 € Kenntnis erhält.

2.5   Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

2.5.1  

1Um die Haushaltsrechnung rechtzeitig fertigstellen zu können, ist die Einhaltung des in Nr. 4.2 RlR festgelegten Termins für die Übersendung der Beiträge zur Haushaltsrechnung – jeweils erster Arbeitstag im August – unbedingt notwendig. 2Eine Fristverlängerung ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Staatsministerium möglich.

2.5.2  

Die in der Nr. 5 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind zu erstellen.

2.5.2.1   Anlage III – „Erklärung über den Nachweis aller Einzahlungen in den Büchern der Kasse“

Diese Anlage steht nach Abschluss des Haushaltsjahres in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zur Bearbeitung durch die für den Einzelplan jeweils zuständigen obersten Staatsbehörden zur Verfügung.

2.5.2.2   Anlage VI/1 – „Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten globalen Minderausgaben (insbesondere in den Sammelkapiteln)“

Diese Anlage ist nur zu erstellen, soweit nicht von Nr. 2.5.2.3 erfasst.

2.5.2.3   Anlage VI/2 – „Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im Einzelplan 13 veranschlagten globalen Minderausgaben“

1Diese Anlage ist einzelplanweise für Kap. 13 02 Tit. 972 07 zu erstellen und maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. 2Sie ist jeweils dem Einzelplan beizufügen, der die Einsparung gemäß den verbindlichen Erläuterungen zu erbringen hat.