Inhalt

RlR
Text gilt ab: 01.01.2017

5.   Zusammenstellung des Prüfungsstoffes für die Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Oberster Rechnungshof

5.1  

Der Prüfungsstoff ist je nach Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden zusammenzustellen.

5.2  

Die Aufzeichnungen der Buchführung sind dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und den Rechnungsprüfungsämtern jährlich vom Landesamt für Finanzen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.