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Text gilt ab: 01.10.1997

2. 

Wertpapiere, die in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind und veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden sollen, sind unmittelbar an die Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung abzugeben.