Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1997

1. 

Über die Verwertung von Wertpapieren, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind, entscheiden die Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sowie die Generalstaatsanwälte bei diesen Gerichten. Hierfür sind folgende Angaben erforderlich:

1.1 

Bezeichnung des Wertpapiers (Zinsfuß, Gattung, Jahrgang, Reihe oder Serie, Buchstabe, Nummer),

1.2 

Nennbetrag,

1.3 

Erneuerungs-, Zins- und Gewinnanteilscheine,

1.4 

Grund der Einlieferung oder des Anfalls des Wertpapiers,

1.5 

Bezeichnung der Stelle, bei der das Wertpapier verwahrt wird,

1.6 

sonstige Angaben (insbesondere Aktenzeichen und Betreff des Verfahrens, in dem das Wertpapier angefallen ist).