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GGABek-JVA
Text gilt ab: 01.03.2026

3.  

Befindet sich der Verurteilte, Betroffene oder Beschuldigte bereits zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, der Erzwingungshaft oder der Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt, so sind die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht verpflichtet, während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss (Nr. 16 Abs. 2 DSVollz) Geldbeträge anzunehmen.