Inhalt

GGABek-JVA
Text gilt ab: 01.03.2026

2.  

Die Nrn. 1 bis 1.10 gelten in folgenden Fällen entsprechend:

2.1  

Ein Dritter möchte die Geldstrafe für den Verurteilten zahlen. Dem Dritten ist in diesem Fall eine Abschrift der Quittung nach Nr. 1.2 zu erteilen.

2.2  

Der Betroffene, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund der Anordnung von Erzwingungshaft zugeführt wird, oder für diesen ein Dritter nach § 97 Abs. 2 OWiG möchte die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der Geldbuße abwenden. Wurde die Geldbuße von der Verwaltungsbehörde verhängt, so hat in diesem Fall die Ein- und Auszahlungsstelle den gezahlten Betrag an die für die Verwaltungsbehörde zuständige Kasse abzuführen. Nr. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend.

2.3  

Der Beschuldigte, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls zugeführt wird, dessen Vollzug gegen Leistung einer vom Richter festgesetzten Sicherheit ausgesetzt ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 4, § 127a Abs. 1 Nr. 2 StPO), oder für diesen ein Dritter möchte den Vollzug des Haftbefehls durch Leistung der Sicherheit abwenden. Die Sicherheitsleistung ist in diesem Fall an die im Haftbefehl genannte Stelle abzuführen. Nr. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend.