Inhalt

EDVBK
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 02.01.2017
1.
Geltungsbereich

1.1

Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche anordnenden Stellen für die elektronische und schriftliche Erteilung von Kassenanordnungen an Kassen, die das KABU anwenden.

1.2

1Werden Kassenanordnungen einer Zahlstelle erteilt, gelten diese Bestimmungen entsprechend. 2Spezielle Regelungen für Zahlstellen sind vorrangig zu beachten.

1.3

Diese Bestimmungen gelten auch für die ASt anderer juristischer Personen und sonstiger Einrichtungen (zum Beispiel nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen), soweit deren Kassenaufgaben von einer Staatskasse wahrzunehmen sind (= fremde Kassenaufgaben).