Inhalt

StKraftBek 2027
Text gilt ab: 01.07.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Steuerkraftzahlen bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)

2.1  

Aufgrund der Übergangsregelung des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 BayFAG sind für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2027 bei der Grundsteuer A und bei der Grundsteuer B jeweils die Isteinnahmen 2024 und die für 2024 festgesetzten Hebesätze maßgebend (Grundsteuergrundbeträge 2024).

2.2  

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2024.

2.3  

1Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen oder Grundsteuerhebesätze, die im Jahr 2024 für frühere Jahre gemeldet wurden und in der Grundsteuerkraftzahl 2026 enthalten sind, werden für die Grundsteuerkraftzahl 2027 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt (Art. 4 Abs. 3 Satz 3 BayFAG). 2Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen und Grundsteuerhebesätze des Jahres 2024 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahl für 2027 berücksichtigt (Art. 4 Abs. 3 Satz 4 BayFAG i.V.m. § 4 Abs. 4 FAGDV).

2.4  

Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2024, die erst im Laufe des Jahres 2025 kassenwirksam geworden sind, sind für die Berechnung der Steuerkraftzahl 2027 ohne Bedeutung (strenges Kassenprinzip).

2.5  

1Soweit im Jahr 2024 die Hebesätze in einer Gemeinde nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete gesondert zu ermitteln. 2Maßgebend sind die Isteinnahmen, die im Jahr 2024 für das Gebiet der jeweiligen am 1. Januar 2027 bestehenden Gemeinde angefallen sind.

2.6  

1Soweit sich das Gebiet einer am 1. Januar 2027 bestehenden Gemeinde nach dem 1. Januar 2025 verändert hat, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 2024 einzeln festzustellen und dann entsprechend der Aufteilung der Einwohnerzahl aufzuteilen. 2Falls die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden sich einigen, kann abweichend von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden. 3Eine entsprechende Einigung ist dem Landesamt für Statistik bis spätestens 1. September 2026 zu übermitteln.