Inhalt
1.
Steuerkraftzahlen bei der Gewerbesteuer
1.1
Für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2027 bei der Gewerbesteuer sind die Isteinnahmen 2025 und die für 2025 festgesetzten Hebesätze maßgebend (Gewerbesteuergrundbeträge 2025).
1.2
1Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2025 an das Landesamt für Statistik sowie die im Jahr 2025 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. 2Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2025 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2024 und damit bei der Gewerbesteuerkraftzahl 2026 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2025 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt.
1.3
Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen oder Gewerbesteuerhebesätzen, die in den Meldungen für die Gewerbesteuerumlage 2026 enthalten sind, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2028 zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FAGDV).
1.4
1Soweit im Jahr 2025 die Hebesätze in einer Gemeinde nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete gesondert zu ermitteln. 2Maßgebend sind die Isteinnahmen, die im Jahr 2025 für das Gebiet der jeweiligen am 1. Januar 2027 bestehenden Gemeinde angefallen sind.
1.5
1Soweit sich das Gebiet einer am 1. Januar 2027 bestehenden Gemeinde nach dem 1. Januar 2025 verändert hat, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 2024 einzeln festzustellen und dann entsprechend der Aufteilung der Einwohnerzahl aufzuteilen. 2Falls die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden sich einigen, kann abweichend von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden. 3Eine entsprechende Einigung ist dem Landesamt für Statistik bis spätestens 1. September 2026 zu übermitteln.
1.6
Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2025 ermittelt.
1.7
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden auch die im Jahr 2025 zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAGDV).