Inhalt
2.
Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
2.1
1Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2024 an das Landesamt für Statistik sowie die im Jahr 2024 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. 2Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2024 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2023 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2024 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt.
2.2
Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen, die bei der Mitteilung für die Gewerbesteuerumlage 2025 gemeldet werden, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2027 zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FAGDV).
2.3
Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2024 ermittelt.
2.4
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden auch die im Jahr 2024 zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAGDV).