Inhalt

StKraftBek 2026
Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)

3.1  

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2024.

3.2  

1Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen früherer Jahre, die im Jahr 2025 gemeldet werden, werden grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2027 berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 FAGDV). 2Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen des Jahres 2024 sollen jedoch bereits bei der Ermittlung der Steuerkraftzahl für 2026 berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 FAGDV).

3.3  

Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2024, die erst im Laufe des Jahres 2025 kassenwirksam geworden sind, brauchen nicht gesondert gemeldet zu werden, da diese der Vierteljahresstatistik 2025 zuzurechnen sind.