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Text gilt ab: 01.08.1993

2. 

Diese Regelung gilt auch, wenn vor der Einlieferung des Verfolgten
a)
von einer bisher nicht beteiligten Justizverwaltung ein weiteres Einlieferungsersuchen bei der Bundesregierung angeregt oder im Ausland unmittelbar gestellt wird oder
b)
im Hinblick auf die Einlieferung mehrere Strafverfahren aus dem Bereich verschiedener Landesjustizverwaltungen bei einer Strafverfolgungsbehörde verbunden worden sind.