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Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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34-I

Verwaltungsvorschrift über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 17. Februar 2023, Az. A3-0065-2-21

(BayMBl. Nr. 86)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Verwaltungsvorschrift über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern vom 17. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 86), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 128) geändert worden ist

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) wird bestimmt:

1.   Bestimmung der elektronischen Aktenführung

1.1  

In der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Akten bei nachfolgenden Gerichten wie folgt elektronisch geführt:

1.1.1  

Verwaltungsgericht Ansbach
1. Kammer und 6. Kammer (jeweils nur Asylverfahren).

1.1.2  

Verwaltungsgericht Regensburg
7. Kammer ab 1. Mai 2024: alle Verfahren inklusive Bestandsakten,
9. Kammer ab 8. April 2024: alle Verfahren inklusive Bestandsakten.

1.1.3  

Verwaltungsgericht Würzburg
alle Kammern inklusive Bestandsakten.

1.1.4  

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
4. Senat, 5. Senat, 7. Senat, 8. Senat, 13a. Senat, 19. Senat, 21. Senat, 22. Senat und 24. Senat: alle Verfahren inklusive Bestandsakten,
alle übrigen Senate: Kostenakten in allen Verfahren inklusive Bestandsakten.

1.2  

1Die elektronische Aktenführung beschränkt sich auf Verfahren, die ab dem jeweiligen Beginn der elektronischen Aktenführung anhängig werden, sofern in Nr. 1.1 nichts anders vermerkt ist. 2Werden bereits anhängige Verfahren in die elektronische Aktenführung einbezogen, wird die Akte ab dem in Nr. 1.1 genannten Stichtag elektronisch fortgeführt.

1.3  

1Soweit eine elektronisch geführte Akte Bestandteile in Papier enthält, die nicht in die elektronische Form überführt werden konnten, ist in beiden Aktenbestandteilen ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 2In Papierakten, die elektronisch fortgesetzt werden, ist ein Hinweis auf die elektronische Fortführung aufzunehmen.

2.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 27. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin