Inhalt
Nach der in Nr. 1 dargestellten Rechtslage ist zunächst die staatliche Schule Prozessbehörde und Zustellungsempfänger. Der Schulleiter (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) vertritt den Freistaat Bayern bei Verfahren, in denen dieser Beklagter oder Antragsgegner ist, bis zu einer Übertragung der Vertretung auf die Widerspruchsbehörde oder die örtlich zuständige Regierung.
Schulrechtliche Streitigkeiten sind im Regelfall für die Schule, die nicht über eigenen juristischen Sachverstand verfügt, von besonders herausgehobener Bedeutung bzw. prozessrechtlich außergewöhnlich schwierig. Gleiches gilt für beamtenrechtliche Streitigkeiten, soweit der Schulleiter zugleich Dienstvorgesetzter ist. Der Schulleiter kann daher im Regelfall in allen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im Einzelfall die Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe des Abschnitts II übertragen.