Inhalt
2.
Benachrichtigung vom Tod des Erblassers
1Die durch die Registerbehörde gemäß § 78e Satz 3 BNotO benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB, §§ 348, 350 FamFG sowie nach § 34a Abs. 3 BeurkG. 2Verwahrt die von der Registerbehörde benachrichtigte Stelle die Verfügung von Todes wegen nicht mehr, meldet sie der Registerbehörde diesen Umstand.