Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023

1.   Inverwahrnahme einer Verfügung von Todes wegen

1.1  

1Der Notar, vor dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) zu verschließen ist, die folgenden Angaben:

1.1.1  

den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen des Erblassers,

1.1.2  

das Geburtsdatum und den Geburtsort mit der üblichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt,

1.1.3  

das zum Zeitpunkt der Geburt zuständige Standesamt und – soweit bekannt – die Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde; den Staat der Geburt mit der üblichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde,

1.1.4  

die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenverzeichnisnummer sowie den Namen des Notars nebst Amtssitz,

1.1.5  

das Verwahrgericht und die ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (ZTRV).
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem Notar ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 BeurkG).

1.2  

Für das Verwahrgericht gilt Folgendes:

1.2.1  

1Wird ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB), so ist entsprechend Nr. 1.1 Satz 1 zu verfahren. 2Die Angabe der Urkundenverzeichnisnummer sowie des Namens des Notars nebst Amtssitz entfällt. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erbvertrag nach der erstmaligen Eröffnung in besondere amtliche Verwahrung genommen wird. 4Wenn die Urkunde unter der ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZTRV bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann, soll die Verwahrbuchnummer nach § 1 Satz 1 Nr. 3 ZTRV angegeben werden.

1.2.2  

Der zu verwendende Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel des Verwahrgerichts zu verschließen.

1.2.3  

Das Verwahrgericht hat eine Angabe nach Nr. 1.1 Satz 1 auf dem Umschlag zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn ihm bekannt wird, dass die Angabe fehlerhaft oder unvollständig ist.

1.3  

1Für den Umschlag soll ein Formular nach der Anlage verwendet werden. 2Von der Verwendung des amtlichen Formulars in der Anlage kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag (Format DIN C5) mit dem von der Bundesnotarkammer als Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarordnung (BNotO) (Registerbehörde) zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in besondere amtliche Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Formulars entsprechend zu ändern.

1.4  

1Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden. 2Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. 3Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. 4Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. 5Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.

1.5  

Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), welche die Erbfolge beeinflussen können, nimmt das Gericht für jeden Erblasser einen Ausdruck der Eintragungsbestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZTRV zu den Akten.