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JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
6.

Allgemeiner Vollzugsdienst
(1)
In Jugendarrestanstalten obliegt die Beaufsichtigung, Anleitung und Versorgung der Jugendlichen sowie die Mitwirkung an der Erziehungsarbeit den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtsbehörde bestellt einen von ihnen zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2)
Für die Wahrnehmung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben in Freizeitarresträumen können Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes, des mittleren Justizdienstes und Justizangestellte herangezogen werden. Die hierfür ggf. zu zahlende Vergütung richtet sich nach besonderen Bestimmungen.
(3)
Steht eine der in Abs. 2 genannten Kräfte nicht zur Verfügung, so kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine nichtbeamtete Hilfskraft angenommen werden.