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JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
5.

Verwaltung der Jugendarrestanstalt
(1)
Der Vollzugsleiter ist für den gesamten Vollzug verantwortlich (§ 2 Abs. 2 JAVollzO). Er ist Vorgesetzter der in der Anstalt eingesetzten Bediensteten.
(2)
Der Vollzugsleiter erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3)
Der Vollzugsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zu allgemeiner Regelung geben können.
(4)
Die Geschäfte des Vollzuges führt, soweit sie nicht dem Vollzugsleiter vorbehalten sind, ein Beamter des gehobenen Dienstes oder des mittleren Verwaltungsdienstes. Dem Beamten werden nach Bedarf Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte beigeordnet. Ist ein Beamter des gehobenen Dienstes oder des mittleren Verwaltungsdienstes nicht vorhanden, so führt der erste oder einzige Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes die Dienstgeschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungsgeschäfte; sie werden - sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt - von dem Amtsgericht geführt, dem der Vollzugsleiter als Jugendrichter angehört.