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Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter
I.
II.
III.
IV.
V.
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.2012
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IV.
Geldbeträge, die der Staatsanwaltschaft von privater Seite zur Auslobung von Belohnungen oder zur Verteilung an die in einer Strafsache tätig gewordenen Justiz- und Polizeibeamten angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden.