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Text gilt ab: 01.04.2012

I.

Bei der Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter ist nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 7. Februar 1979 (JMBl S. 19) zu verfahren.