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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.12.2024
§ 45
Verwaltungssachen bei den Generalstaatsanwaltschaften
(1) Soweit nachfolgende Verwaltungssachen nicht nach der Generalaktenverfügung registriert werden, sind zu registrieren:
1.
unter dem Registerzeichen „StEs“
Verfahren über die Feststellung der Höhe eines Anspruchs nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
2.
unter dem Registerzeichen „Fis“
a)
Staats- und Amtshaftungsverfahren,
b)
Schadens- und Regressangelegenheiten einschließlich der Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
3.
unter dem Registerzeichen „NATO“
Angelegenheiten nach dem NATO-Truppenstatut,
4.
unter dem Registerzeichen „BerL“
Berichte und Stellungnahmen mit Sachdarstellung und Beurteilung der Rechtslage,
5.
unter dem Registerzeichen „GVAs“
a)
Entscheidungen im Vorverfahren nach § 24 Absatz 2 EGGVG,
b)
sonstige Verfahren nach §§ 23 bis 30 EGGVG.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers oder des Betroffenen,
4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
5.
Herkunftsverfahren:
a)
Aktenzeichen,
b)
Gericht oder Behörde,
c)
Datum der angefochtenen Entscheidung,
6.
Datum und Art der Erledigung,
7.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.