Inhalt
§ 45
Verwaltungssachen bei den Generalstaatsanwaltschaften
(1) Soweit nachfolgende Verwaltungssachen nicht nach der Generalaktenverfügung registriert werden, sind zu registrieren:
- 1.
-
unter dem Registerzeichen „StEs“
Verfahren über die Feststellung der Höhe eines Anspruchs nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
- 2.
-
unter dem Registerzeichen „Fis“
- a)
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Staats- und Amtshaftungsverfahren,
- b)
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Schadens- und Regressangelegenheiten einschließlich der Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
- 3.
-
unter dem Registerzeichen „NATO“
Angelegenheiten nach dem NATO-Truppenstatut,
- 4.
-
unter dem Registerzeichen „BerL“
Berichte und Stellungnahmen mit Sachdarstellung und Beurteilung der Rechtslage,
- 5.
-
unter dem Registerzeichen „GVAs“
- a)
-
Entscheidungen im Vorverfahren nach § 24 Absatz 2 EGGVG,
- b)
-
sonstige Verfahren nach §§ 23 bis 30 EGGVG.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
-
Aktenzeichen,
- 2.
-
Datum des Eingangs,
- 3.
-
Vor- und Familienname oder Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers oder des Betroffenen,
- 4.
-
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
-
Herkunftsverfahren:
- a)
-
Aktenzeichen,
- b)
-
Gericht oder Behörde,
- c)
-
Datum der angefochtenen Entscheidung,
- 6.
-
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
-
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
-
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.