Inhalt
2.
Eigen-Vordrucke
2.1
Eigen-Vordrucke sollen nur eingeführt werden, wenn festgestellte Vordrucke nicht zur Verfügung stehen oder wegen örtlicher Besonderheiten nicht verwendbar sind. Das Nähere regelt der Behördenleiter.
2.2
Eigen-Vordrucke sind als solche zu kennzeichnen. Nr. 1.6.2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die erstellende Behörde mit Ort abgekürzt anzugeben ist und auf eine Vordruckbezeichnung verzichtet werden kann; z.B. E/StP 100 (7.98) AG M.