Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
22.
Überprüfung der gewählten Schöffen

22.1

Der Richter beim Amtsgericht erholt, soweit dies nicht bereits nach Nr. 18.2 geschehen ist, unverzüglich nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffen
a)
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG;
b)
eine Auskunft des Amtsgerichts (Insolvenzgericht, Vollstreckungsgericht), ob eine Person in Vermögensverfall geraten ist.

22.2

Ergibt die Auskunft nach Nr. 22.1, dass die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 oder § 33 Nr. 6 GVG gegeben sind, so ist eine Entscheidung des nach § 52 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständigen Gerichts herbeizuführen.